Lizenzvertrag
Endbenutzer Lizenzvertrag
zwischen der Person
zwischen der Person
Stefan Kobsa, Schildweg 2/1, 88416 Erlenmoos-Oberstetten
- im Folgenden |SteKo Software| genannt –
und
Ihnen – im Folgenden Anwender genannt –
wird nachstehender Lizenzvertrag geschlossen:
1. Vertragsgegenstand Vertragsgegenstand ist jegliche Software (z.B.: LDAP2DOC) der Firma |SteKo Software|, im Weiteren als Software bezeichnet. |SteKo Software| räumt dem Anwender das Nutzungsrecht an oben bezeichneter und entgeltlich erworbener Software auf Dauer und ausschließlich nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein.
Die Software ist urheberrechtlich geschützt (§§ 69a ff. UrhG). - Anlage 1 -
2. Vervielfältigungsrecht und Zugriffsschutz
2.1 Der Anwender darf das gelieferte Programm nur insoweit vervielfältigen, als die jeweilige Vervielfältigungfür die Benutzung des Programms notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählen die Installation des Programms (sofern erforderlich) vom Originaldatenträger (oder Download) auf den Massenspeicher der eingesetzten Hardware sowie das Laden des Programms in den Arbeitsspeicher.
2.2 Über 2.1 hinausgehend darf der Anwender eine Vervielfältigung zu Sicherungszwecken vornehmen. Diese Sicherungskopie ist als solche des überlassenen Programms zu kennzeichnen.
2.3 Der Anwender ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf das Programm sowie die Dokumentation durch geeignete Vorkehrungen entsprechend dem jeweiligen aktuellen Stand der Technik zu verhindern. Die gelieferten Originaldatenträger sowie die Sicherungskopien sind an einem gegen den unberechtigten Zugriff Dritter gesicherten Ort aufzubewahren. Die Mitarbeiter des Anwenders sind nachdrücklich auf die Einhaltung der vorliegenden Vertragsbedingungen sowie des Urheberrechts und deren Konsequenzen von diesem hinzuweisen.
2.4 Weitere Vervielfältigungen, zu denen auch die Ausgabe des Programmcodes auf einen Drucker sowie das Fotokopieren des Handbuchs zählen, darf der Anwender nicht anfertigen. Gegebenenfalls für Mitarbeiter benötigte zusätzliche Handbücher sind über |SteKo Software| zu beziehen.
3. Netzwerkeinsatz und Mehrfachnutzungen
3.1 Der Anwender darf die Software auf jeder ihm zur Verfügung stehenden Hardware einsetzen. Wechselt der Anwender jedoch die Hardware, muss er die Software aus der bisher verwendeten Hardware vollständig löschen.
3.2 Ein zeitgleiches Einspeichern, Vorrätighalten oder Benutzen auf mehr als nur einer Hardware ist unzulässig. Möchte der Anwender die Software auf mehreren Hardwarekonfigurationen gleichzeitig einsetzen, evtl. durch mehrere Mitarbeiter, so ist er verpflichtet, eine entsprechende Anzahl von Programmpaketen (oder Lizenzen) von |SteKo Software| zu erwerben.
3.3 Der Einsatz der überlassenen Software innerhalb eines Netzwerks oder sonstigen Mehrstationenrechensystems ist unzulässig, soweit die Möglichkeit zeitgleicher Mehrfachnutzung des Programms dadurch geschaffen wird. Sollte jedoch der Anwender die Software innerhalb eines Netzwerks oder sonstiger Mehrstationenrechensysteme einsetzen, so ist er verpflichtet, eine zeitgleiche Mehrfachnutzung durch Zugriffsschutzmechanismen zu unterbinden oder |SteKo Software| eine besondere Netzwerkgebühr zu bezahlen, sofern diese über die bei |SteKo Software| bereits erworbene Anzahl der Benutzerlizenzen hinausgeht. Dies bedeutet, dass bei Erwerb einer Mehrfachbenutzerversion nur so viele Benutzer, wie der Umfang der Benutzerversion (Anzahl der Lizenzen) diese bestimmt, das Programm tatsächlich auch benutzen dürfen.
4. Programmänderungen und Übersetzung des überlassenen Programmcodes in andere Codeformen
4.1 Der Kopierschutz, die Urhebervermerke, Seriennummern und sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen unter keinen Umständen entfernt oder verändert werden.
4.2 Die Rekompilierung, d.h. die Rückübersetzung des überlassenen Programmcodes in andere Codeformen sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software (Reverse- Engineering) einschließlich einer Programmänderung, sind für den eigenen Gebrauch nur durch schriftliche Genehmigung von |SteKo Software| zulässig. Für den Fremdgebrauch sind diese unzulässig.
5. Weiterveräußerung und -vermietung
5.1 Der Anwender darf die Software einschließlich des Benutzerhandbuchs und sonstigen Begleitmaterials unter der Voraussetzung veräußern oder verschenken, dass der erwerbende Dritte sich schriftlich gegenüber |SteKo Software| mit der Weitergeltung der vorliegenden Vertragsbedingungen einverstanden erklärt. Der Anwender ist verpflichtet, die vorliegenden Vertragsbedingungen sorgfältig aufzubewahren und vor Weitergabe der Software dem neuen Anwender zur Kenntnisnahme vorzulegen. Für den Fall, dass der Anwender die Vertragsbedingungen zum Zeitpunkt der Weitergabe nicht mehr in Besitz hat, ist er verpflichtet, zunächst ein Ersatzexemplar bei |SteKo Software| anzufordern. Entstehende Versandkosten trägt der Anwender. Für den Fall der Weitergabe gem. vorstehenden Bedingungen muss der Anwender dem neuen Anwender sämtliche Programmkopien einschließlich ggf. vorhandener Sicherheitskopien übergeben oder nicht übergebene Kopien vernichten. Infolge der Weitergabe an den neuen Anwender erlischt das Recht des alten Anwenders zur Programmnutzung. Dieser ist dann verpflichtet, |SteKo Software| über die Weitergabe schriftlich unter Angabe des Namens und der vollständigen Anschrift des Käufers umgehend zu informieren, unabhängig von Satz 1 dieser Klausel.
5.2 Der Anwender darf die Software einschließlich des Benutzerhandbuchs und des sonstigen Begleitmaterials auch Dritten auf Zeit überlassen, wenn der Dritte sich mit der Weitergeltung der vorliegenden Vertragsbedingungen sowohl ihm als auch |SteKo Software| gegenüber schriftlich einverstanden erklärt, und der Anwender sämtliche Programmkopien einschließlich ggf. vorhandener Sicherheitskopien übergibt oder die nicht übergebenen Kopien vernichtet. Der Anwender ist dann auch verpflichtet, die auf seiner Hardware installierte Software und evtl. auch auf Festplatte oder Sicherungskopien gespeicherten Programmdateien zu löschen. Für den Überlassungszeitraum der Software an den Dritten steht dem überlassenden Anwender dann kein Recht zur eigenen Programmnutzung zu. Eine Vermietung oder das Verleasen zu Erwerbszwecken oder mit Gewinnerzielungsabsicht ist unzulässig. Der Anwender darf die Software allerdings Dritten dann nicht überlassen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Dritte Vertragsbedingungen verletzen werde, insbesondere unerlaubte Vervielfältigungen herstellen wird. Dies gilt auch bezüglich Mitarbeitern des Anwenders.
6. Untersuchungs- und Rügepflicht
Der Anwender hat die Möglichkeit, die gelieferte Software, einschließlich der Dokumentation, innerhalb von zehn Tagen nach Lieferung zu untersuchen, auf die Vollständigkeit der Datenträger (Downloads) und Handbücher (z.B. auch PDF oder sonstige Form) sowie die Funktionsfähigkeit grundlegender Programmfunktionen zu überprüfen und hierbei evtl. festgestellte (offensichtliche) Mängel innerhalb von 14 Tagen seit dem Lieferzeitpunkt mittels eingeschriebenen Briefs an |SteKo Software| zu melden. Die schriftliche Mängelrüge hat eine detaillierte Beschreibung der festgestellten Mängel darzulegen. Mängel, welche nicht offensichtlich sind (versteckte Mängel), hat der Anwender innerhalb von 14 Tagen nach dem Feststellen des Mangels in der oben genannten Form zu rügen.Ist der Anwender Kaufmann, gilt § 377 HGB, d.h. unverzügliche Mängelrüge im Sinne dieser Rechtsnorm. Wenn der Anwender die vorgenannte Untersuchungs- und Rügepflicht nicht fristgerecht ausübt, gilt die Software in Ansehung an den betreffenden Mangel als genehmigt.
7. Gewährleistung
7.1 Vorhandene Mängel an der gelieferten Software inkl. der Handbücher und sonstiger Unterlagen innerhalb der Gewährleistungsfrist von zwei Jahren ab Lieferung, werden nach entsprechend konkreter Mängelrüge seitens des Anwenders durch |SteKo Software| behoben. Dies geschieht durch Nacherfüllung, durch Beseitigung des Mangels oder Ersatzlieferung. Ist |SteKo Software| zu Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht in der Lage, oder würde die Nacherfüllung unverhältnismäßige Kosten verursachen, bzw. schlägt diese aus sonstigen Gründen fehl, so ist der Anwender berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten (§§ 439 ff. BGB). Hierbei ist allerdings zu beachten, was der Anwender hiermit auch bestätigt, dass Softwareprogramme nicht vollständig fehlerfrei erstellt werden können. Deshalb sind lediglich dann Fehler der Software gegeben, wenn diese deren Wert oder die Tauglichkeit zu dem vertraglich vorausgesetzten Gebrauch erheblich mindern. Eine erhebliche Minderung kann Gewährleistungsansprüche des Anwenders gegenüber |SteKo Software| auslösen. Da der Anwender den Bestimmungsort zum Einsatz der Software und die Auswahl der geeigneten Rechnertypen (Hardware) zu bestimmen hat, kann |SteKo Software| hierfür keine Gewähr übernehmen.
7.2 Soweit unter diesem Abschnitt und unter Abschnitt 8 nichts anderes bestimmt ist, haftet |SteKo Software| nicht für Schäden, welche nicht an der gelieferten Software selbst entstanden sind. |SteKo Software| kann deshalb insbesondere keine Haftung für Datenverluste oder sonstige Folgeschäden übernehmen.
8. Haftung
8.1 Für Schäden aufgrund von Rechtsmängeln, insbesondere wegen möglicher Verletzungen von Urheberrechten Dritter, haftet |SteKo Software| nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch, sofern der Software eine zugesicherte Eigenschaft fehlt, oder wenn die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von |SteKo Software|, einschließlich ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, beruht. Im Fall des anfänglichen Unvermögens oder einer nachfolgenden zu vertretenden Unmöglichkeit haftet |SteKo Software| gegenüber Kaufleuten auf Ersatz nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit und gem. gesetzlicher Bestimmungen. Für ein Verschulden von |SteKo Software| im kaufmännischen Verkehr gilt ebenfalls Vorstehendes. Wenn |SteKo Software| seine Pflichten lediglich fahrlässig verletzt, ist eine Haftung von |SteKo Software| ausgeschlossen. Dies gilt ebenso für Personen, für welche |SteKo Software| eintrittspflichtig ist.
8.2 Ein Mitverschulden des Anwenders (z.B. unzureichende Datensicherung) ist diesem zuzurechnen.
8.3 Die gesetzlichen Haftungsvorschriften nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) bleiben unberührt.
9. Obhutspflichten
Der Anwender verpflichtet sich, die gelieferten Originaldatenträger (sofern vorhanden) an einem gegen den unberechtigten Zugriff Dritter gesicherten Ort aufzubewahren und seine Mitarbeiter nachdrücklich auf die Einhaltung der vorliegenden Vertragsbedingungen sowie des Urheberrechts hinzuweisen (vgl. 2.3). Der Anwender ist auch verpflichtet, im Rahmen der Nutzung der Software die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu beachten, insbesondere die des Urheberrechts.
10. Eigentumsvorbehalt
|SteKo Software| behält sich das „Eigentum“ an der dem Anwender gelieferten Software bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher zum Zeitpunkt der Lieferung bestehender oder später entstehender Forderungen aus diesem Vertragsverhältnis vor, bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel bis zu deren endgültiger Gutschrift bei |SteKo Software|.Unter „Eigentum“ ist hier zu verstehen, dass bei vollständiger Zahlung der Anwender das Nutzungsrecht erwirbt, aber nicht das Eigentum an der Software selbst.Bei verschuldeten Zahlungsrückständen des Anwenders sowie bei einer erheblichen Verletzung von Sorgfalts- oder Obhutspflichten, gilt die Geltendmachung dieses Eigentumsvorbehalts durch |SteKo Software| nicht als Rücktritt vom Vertrag, außer |SteKo Software| teilt dies dem Anwender ausdrücklich mit. Wenn |SteKo Software| den Eigentumsvorbehalt unter den oben stehenden Bedingungen geltend macht, erlischt das Recht des Anwenders zur Weiterverwendung der Software. Sämtliche vom Anwender angefertigten Programmkopien müssen von diesem gelöscht werden. Dies hat der Anwender gegenüber |SteKo Software| schriftlich zu bestätigen.
11. Vertragsdauer
11.1 Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit
11.2 Das Recht des Anwenders, die Software und das Begleitmaterial zu nutzen, erlischt dann, wenn der Anwender die in diesem Vertrag festgelegten Nutzungsbedingungen verletzt. Eine Verletzung in diesem Sinne liegt sowohl bei Verstoß gegen die dem Anwender eingeräumten Nutzungsrechte, als auch bei Verstoß gegen die Weitergabevorschriften des § 5 dieses Vertrages vor. In einem solchen Falle ist der Anwender verpflichtet, die Originaldatenträger und sämtliche Kopien von diesen zurückzugeben sowie die Software und alle mit seiner Hilfe erstellten Programmdateien (nicht die Officedokumente) auf der Rechnereinheit so vollständig zu entfernen, dass diese nicht mehr zurück gewonnen werden können. Dies hat der Anwender gegenüber |SteKo Software| schriftlich zu bestätigen.
11.3 Die ordnungsgemäße Nutzung der Software und des Begleitmaterials ist Bedingung für die nach diesem Lizenzvertrag eingeräumten Nutzungsrechte. Im Falle des Verstoßes durch den Anwender, endet dessen Nutzungsbefugnis, ohne dass es einer Kündigung des Vertrages bedarf. Einen Anspruch auf teilweise oder vollständige Rückerstattung der Nutzungskosten hat der Anwender nicht.
12. Schriftform
Sämtliche Vereinbarungen, welche eine Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung dieser Vertragsbedingungen beinhalten, sowie besondere Zusicherungen und Abmachungen sind schriftlich niederzulegen.
13. Gerichtsstand, anwendbares Recht und Abwehrklausel
Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist Biberach/Riss. Gleiches gilt bei Lieferungen in EU-Staaten. Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht. Es gelten ausschließlich die Bestimmungen dieses Vertrages. Etwaige Geschäftsbedingungen des Anwenders werden nicht Vertragsbestandteil.
14. Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. An die Stelle einer unwirksamen Klausel sollen die gesetzlichen Bestimmungen treten. Für den Fall einer regelungsbedürftigen Lücke sollen die Vertragsparteien eine Regelung finden, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck des gesamten Vertrages am nächsten kommt.
15. Sonstige Bestimmungen
Sämtliche auf der Software und dem Begleitmaterial genannten und auch nicht genannten geschützten Patente, Warenzeichen (z.B. Marken oder Wortbildmarken etc.) sind sowohl von dem Anwender als auch von |SteKo Software| ausdrücklich anerkannt und von beiden Parteien zu beachten.
Die Anlage 1 dieses Vertrages, d.h. die §§ 69 a ff. UrhG, ist Bestandteil dieses Vertrages.
|SteKo Software|
Stefan Kobsa
Schildweg 2/1
88416 Erlenmoos-Oberstetten
Tel: +49 7352 62 90 65
Fax: +49 7352 62 90 64
Internet: www.SteKo-Software.de
E-Mail: support[at]LDAP2DOC.de
Sollten Sie Fragen zu dieser Vereinbarung haben oder sich aus anderen Gründen mit |SteKo Software| in Verbindung setzen wollen, wenden Sie sich bitte an: |SteKo Software| (o.g. Anschrift)
Erlenmoos-Oberstetten, 04. Juli 2017
Anlage 1: UrhG - Das deutsche Urheberrechtsgesetz
Achter Abschnitt. Besondere Bestimmungen für Computerprogramme
§ 69a - Gegenstand des Schutzes
(1) Computerprogramme im Sinne dieses Gesetzes sind Programme in jeder Gestalt, einschließlich des Entwurfsmaterials.
(2) Der gewährte Schutz gilt für alle Ausdrucksformen eines Computerprogramms. Ideen und Grundsätze, die einem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen, einschließlich der den Schnittstellen zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze, sind nicht geschützt.
(3) Computerprogramme werden geschützt, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, daß sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Zur Bestimmung ihrer Schutzfähigkeit sind keine anderen Kriterien, insbesondere nicht qualitative oder ästhetische, anzuwenden.
(4) Auf Computerprogramme finden die für Sprachwerke geltenden Bestimmungen Anwendung, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.
§ 69b - Urheber in Arbeits- und Dienstverhältnissen
(1) Wird ein Computerprogramm von einem Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach den Anweisungen seines Arbeitgebers geschaffen, so ist ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse an dem Computerprogramm berechtigt, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(2) Absatz 1 ist auf Dienstverhältnisse entsprechend anzuwenden.
§ 69c - Zustimmungsbedürftige Handlungen
Der Rechtsinhaber hat das ausschließliche Recht, folgende Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten:
- die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung, ganz oder teilweise, eines Computerprogramms mit jedem Mittel und in jeder Form. Soweit das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Computerprogramms eine Vervielfältigung erfordert, bedürfen diese Handlungen der Zustimmung des Rechtsinhabers;
- die Übersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement und andere Umarbeitungen eines Computerprogramms sowie die Vervielfältigung der erzielten Ergebnisse. Die Rechte derjenigen, die das Programm bearbeiten, bleiben unberührt;
- jede Form der Verbreitung des Originals eines Computerprogramms oder von Vervielfältigungsstücken, einschließlich der Vermietung. Wird ein Vervielfältigungsstück eines Computerprogramms mit Zustimmung des Rechtsinhabers im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht, so erschöpft sich das Verbreitungsrecht in bezug auf dieses Vervielfältigungsstück mit Ausnahme des Vermietrechts.
§ 69d - Ausnahmen von den zustimmungsbedürftigen Handlungen
(1) Soweit keine besonderen vertraglichen Bestimmungen vorliegen, bedürfen die in § 69c Nr. 1 und 2 genannten Handlungen nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms einschließlich der Fehlerberichtigung durch jeden zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks des Programms Berechtigten notwendig sind.
(2) Die Erstellung einer Sicherungskopie durch eine Person, die zur Benutzung des Programms berechtigt ist, darf nicht vertraglich untersagt werden, wenn sie für die Sicherung künftiger Benutzung erforderlich ist.
(3) Der zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks eines Programms Berechtigte kann ohne Zustimmung des Rechtsinhabers das Funktionieren dieses Programms beobachten, untersuchen oder testen, um die einem Programmelement zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln, wenn dies durch Handlungen zum Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Programms geschieht, zu denen er berechtigt ist.
§ 69e - Dekompilierung
(1) Die Zustimmung des Rechtsinhabers ist nicht erforderlich, wenn die Vervielfältigung des Codes oder die Übersetzung der Codeform im Sinne des § 69c Nr. 1 und 2 unerläßlich ist, um die erforderlichen Informationen zur Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms mit anderen Programmen zu erhalten, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
- Die Handlungen werden von dem Lizenznehmer oder von einer anderen zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks des Programms berechtigten Person oder in deren Namen von einer hierzu ermächtigten Person vorgenommen; die für die
- Herstellung der Interoperabilität notwendigen Informationen sind für die in Nummer 1 genannten Personen noch nicht ohne weiteres zugänglich gemacht;
- die Handlungen beschränken sich auf die Teile des ursprünglichen Programms, die zur Herstellung der Interoperabilität notwendig sind.
(2) Bei Handlungen nach Absatz 1 gewonnene Informationen dürfen nicht
- zu anderen Zwecken als zur Herstellung der Interoperabilität des unabhängig geschaffenen Programms verwendet werden,
- an Dritte weitergegeben werden, es sei denn, daß dies für die Interoperabilität des unabhängig geschaffenen Programms notwendig ist,
- für die Entwicklung, Herstellung oder Vermarktung eines Programms mit im wesentlichen ähnlicher Ausdrucksform oder für irgendwelche anderen das Urheberrecht verletzenden Handlungen verwendet werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind so auszulegen, daß ihre Anwendung weder die normale Auswertung des Werkes beeinträchtigt noch die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers unzumutbar verletzt.
§ 69f - Rechtsverletzungen
(1) Der Rechtsinhaber kann von dem Eigentümer oder Besitzer verlangen, daß alle rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücke vernichtet werden.
§ 98 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Absatz 1 ist entsprechend auf Mittel anzuwenden, die allein dazu bestimmt sind, die unerlaubte Beseitigung oder Umgehung technischer Programmschutzmechanismen zu erleichtern.
§ 69g - Anwendung sonstiger Rechtsvorschriften, Vertragsrecht
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts lassen die Anwendung sonstiger Rechtsvorschriften auf Computerprogramme, insbesondere über den Schutz von Erfindungen, Topographien von Halbleitererzeugnissen, Marken und den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb einschließlich des Schutzes von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, sowie schuldrechtliche Vereinbarungen unberührt.
(2) Vertragliche Bestimmungen, die in Widerspruch zu § 69d Abs. 2 und 3 und § 69e stehen, sind nichtig.